Es kommt nicht allzuoft vor, daß sich Kritik aus dem grünen Lager mit nahezu gleichlautender aus dem Unternehmerlager trifft. Die Medienpolitiker von Bündnis90/Grüne geißeln die ,,willkürliche`` Trennung zwischen zwischen ,,Telediensten``, die das IuKDG regeln soll, und ,,Mediendiensten``, die unter den Länderstaatsvertrag fallen würden, ebenso wie die Trennung zwischen Mediendienste- und Rundfunkstaatsvertrag (epd medien 13/1997). Der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) beklagt die anhaltende ,,völlige Rechtsunsicherheit`` in Regulierungsfragen und die noch immer ungeklärten Zuständigkeiten. Nachdem der Bund im Teledienstegesetz den Geltungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrags der Länder nicht mehr ausdrücklich ausschließe, seien ,,keinerlei Abgrenzungen`` zwischen den Entwürfen mehr erkennbar.
Die schärfste und zugleich am weitesten verbreitete Kritik richtet sich also nicht gegen die Substanz der geplanten Regulierung, sondern gegen das Verfahren, mit dem Bund und Länder das Prinzip des Föderalismus ad absurdum geführt haben. Von einem einheitlichen Kommunikationsrecht, zu Beginn des vergangenen Jahres von Experten jeglicher Couleur gefordert (vgl. Der Rat für Forschung, Technologie und Innovation [1995], Hege [1996], Stammler [1996], Glotz & Thomas [1996] u.a.), ist das Land weiter denn je entfernt. Dabei war die Gelegenheit günstig wie selten.
Ende Januar verabschiedete der US-Kongreß den Telecommunications Act of 1996. Der amerikanischen Regulierungstradition folgend, bietet er ein Vorbild für ein solches einheitliches Rahmenwerk. Gleichzeitig wurde in Deutschland nicht nur das neue Telekommunikationsgesetz (Tk-Gesetz) beraten, sondern auch über eine Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages debattiert. Damit standen die beiden Eckwerke der Medien- und Telekommunikationsgesetzgebung auf dem legislativen Prüfstand. Es hätte sich angeboten, nach dem Vorbild der Federal Communications Commission eine neue Bundesbehörde mit einheitlichen Kompetenzen für die Regulierung von Medien und Telekommunikation zu schaffen. In jedem Fall aber hätte eine Zersplitterung der Zuständigkeiten, wie sie nun ins Haus steht, vermieden werden müssen.
Zwar korrespondiert es mit der im Zuge der Digitalisierung zunehmenden Komplexität von Medien- und Telekommunikationssystemen, neue Gesetze zwecks Regulierung einzuführen; gleichzeitig erhöht sich aber auch deren wechselseitige Interdependenz und erschwert damit die Abgrenzung zwischen den beiden Politikfeldern. Mit dem Übergang zum digitalen Zeitalter ist immer seltener entscheidbar, welche der beiden Politiken jeweils ,,zuständig`` ist. Der Medienstaatsvertrag in der vorliegenden Fassung ist ein einziges Rückzugsgefecht einer Form von Regulierung, die von Auflösung bedroht ist: der Medienaufsicht als Wertentscheidung, mit der knappe Ressourcen nicht durch wirtschaftlich-monetäre, sondern durch hoheitlich verfaßte gesellschaftlich-politische Allokationsverfahren und nach inhaltlichen Kriterien vergeben werden.
Medien- und Kommunikationspolitik sollte künftig daran arbeiten, den Zugang zu den Infrastrukturen offen zu halten, der im digitalen Zeitalter zur entscheidenden Hürde wird, wichtiger als der Zugang zu speziellen Angeboten. Dies muß nicht zwangsläufig eine Bundesaufgabe sein und die Länder zur medien- und telekommunikationspolitischen Kapitulation zwingen. Projekte wie BayernOnline zeigen deutlich, welche Bedeutung die Länder gerade bei Fragen des freien und allgemeinen Zugangs haben können.
Diese künftig essentiellen Probleme werden jedoch, von allgemein gehaltenen Formeln abgesehen, weder im neuen Rundfunkstaatsvertrag noch in den beiden Multimedia-Gesetzeswerken adressiert. Mit dem Zugang zur Telekommunikationsinfrastruktur allein, im neuen Tk-Gesetz umfangreich und differenziert geregelt, ist es nicht getan. Zugangsfragen sind stets dreifaltig, handeln vom Zugang bestimmter Inhalte ebenso wie vom Zugang als Anbieter und als Konsument. Mit dem staatlichen Verzicht auf Anmeldung oder Zulassung, obgleich nicht falsch, ist keine dieser Fragefacetten beantwortet.
Eine Klausel, die im früheren Länderentwurf noch enthalten war, wurde inzwischen gestrichen: Sie hätte marktbeherrschende Anbieter von Telekommunikations- und Mediendiensten dazu verpflichtet, anderen zu gleichen Bedingungen Zugang zu gewähren. Ungeregelt bleiben nun auch diverse Fragen, die an der juristischen Schnittstelle zwischen Telekommunikations- und Medienrecht liegen: Die Neutralität technischer Dienstleistungen gegenüber Inhaltsanbietern thematisieren Bund und Länder nun ebensowenig wie die Fragen der Zusammenschaltung von Medien- und Telediensten. Ein Zusammenschaltungsrecht wird es nur im Telekommunikationsrecht geben, eine Neutralität der Dienstleister nur im Rundfunkstaatsvertrag. Die Trennung dieser beiden Sphären wandelt sich immer mehr von der Problemlösung zum Problem, das durch die neuen Gesetze nicht gelöst, sondern noch verschärft wird.