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Datenschutz und Signaturgesetz

Weitreichende Übereinstimmung herrscht hingegen auch bei den Datenschutz-Vorschriften im Teledienstedatenschutzgesetz (Artikel 2 IuKDG) und im III. Abschnitt des Mediendienste-Staatsvertrags. Neben den herkömmlichen Schutzvorschriften für personenbezogene Daten sowie Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten, schreiben beide Entwürfe die Möglichkeit vor, die neuen Dienste anonym oder mittels Pseudonym verschleiert zu nutzen und zu bezahlen. Nutzungsprofile dürfen nur über Pseudonyme erhoben werden und nicht mit persönlichen Daten des Pseudonymträgers zusammengeführt werden. Die Nutzer erhalten Auskunftsrechte über alle Daten, die über sie gespeichert werden.

Die digitale Unterschrift, im Alltag der Computernutzung bislang nur ansatzweise präsent, soll mit dem neuen Signaturgesetz (Artikel 3 IuKDG) einen rechtlichen Rahmen erhalten. Der Gesetzentwurf basiert auf Authentifizierungsverfahren mit öffentlichen und privaten Signaturschlüssel-Paaren, schreibt jedoch kein konkretes Verfahren vor. Es ist vorgesehen, Lizenzen für Zertifizierungsstellen zu vergeben, von denen die Zuordnung öffentlicher Schlüssel zu Personen bestätigt wird. Das Signaturgesetz wird es möglich machen, rechtlich verbindliche digitale Unterschriften zu leisten, und ist die einzige wirkliche Innovation in all den neuen Rechtswerken.



Martin Recke
Mon Mar 10 01:34:47 MET 1997