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Zulassungsfreiheit und gesetzliche Verantwortung

Kern des anhaltenden Streits sind also nicht die geplanten Regelungen, sondern die Frage, wer für was zuständig ist. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen steht das ,,Teledienstegesetz``, eines der drei neuen Gesetzeswerke, die der Bund plant. Unter dem Kürzel IuKDG firmiert ein Paket, das Rüttgers' Referenten aus insgesamt drei Gesetzen und sechs Änderungen vorhandener Gesetze geschnürt haben. Der im Herbst gefundenen Kompromißformel zufolge wollen die Länder im Mediendienstestaatsvertrag ,,an die Allgemeinheit gerichtete`` elektronische Informations- und Kommunikationsdienste regeln, während das Teledienstegesetz des Bundes für vergleichbare Dienste zuständig sein soll, wenn sie für eine ,,individuelle Nutzung`` bestimmt sind.

Die durch solche butterweichen Abgrenzungskriterien zu erwartenden Schwierigkeiten in der Rechtspraxis sollen dadurch entschärft werden, daß die beiden Gesetzeswerke in zentralen Passagen weitgehend wortgleich formuliert wurden. So sieht inzwischen keiner der beiden Entwürfe mehr eine Zulassungs- oder Anmeldepflicht vor. Und auch die Regeln zur Verantwortlichkeit sind nahezu identisch, müssen jedoch als dürftig und wenig hilfreich eingestuft werden. Um festzustellen, daß Anbieter für eigene Inhalte ,,nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich`` sind, bedürfte es keiner neuen Rechtstexte.

Als Antwort auf die überaus heikle Frage hingegen, wieweit die Anbieter eines Dienstes für fremde Inhalte verantwortlich sind, haben Bund wie Länder nur einen Gummiparagraphen zu bieten: ,,Wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern``, dann trifft sie die gesetzliche Verantwortung. Inwieweit sich daraus im Alltag des Internets eine umfassende Kontrollpflicht für Provider ergeben würde, ist noch nicht abzusehen und dürfte weitgehend der konkreten Rechtssprechung überlassen bleiben. Sofern lediglich der Zugang zur Nutzung vermittelt wird, stellt das Gesetz die Anbieter von eigener Verantwortung für fremde Dienste frei.

Das schmale Teledienstegesetz enthält daneben nur noch eine Art ,,Impressumspflicht`` für Anbieter. Der Staatsvertragsentwurf der Länder unternimmt hingegen den Versuch, althergebrachte Regelungen des Presserechts wie Sorgfaltspflicht, Trennung von Bericht und Kommentar, Gegendarstellungsrechte, Werbebestimmungen oder Auskunftsrechte gegenüber Behörden in die Welt der ,,Mediendienste`` zu übertragen. Dazu kommen Regeln für den Jugendschutz, ähnlich denen, die der Bund ins Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufnehmen will (Artikel 6 IuKDG).

Die Länder planen jedoch, über die bundesgesetzlichen Regelungen hinauszugehen und nicht nur Angebote zu untersagen, die nach dem Strafgesetzbuch ohnehin strafbar sind, sondern auch jugendgefährdende Inhalte zu verbieten, solange nicht durch Sendezeit oder andere Mittel dafür gesorgt ist, daß Jugendliche sie ,,üblicherweise`` nicht zu Gesicht bekommen. Der Bund will demgegenüber nur das gewohnte Verfahren der Indizierung auf die neuen Medien ausdehnen.


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Martin Recke
Mon Mar 10 01:34:47 MET 1997