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<titlepag>
<title>Multimediagesetzgebung in Deutschland
<subtitle>Ein föderales Trauerspiel in mehreren Akten

<author>
<name>Martin Recke <tt><htmlurl 
url="mailto:mr94@prenzlnet.in-berlin.de"
name="&lt;mr94@prenzlnet.in-berlin.de&gt;"></tt>

<thanks>Der komplette Text ist auch als <it><htmlurl
url="stuff/ta.txt" name="plain text"></it>, als <htmlurl
url="stuff/ta.sgml" name="SGML-Quelle">, als <htmlurl
url="stuff/ta.ps" name="Postscript-Datei"> und <htmlurl
url="stuff/ta.zip" name="zip-Archiv der HTML-Fassung">
erhältlich.</thanks> 

<inst>Beitrag für die TA-Datenbank-Nachrichten x.97

<date>v0.3beta, 09.03.97

<toc>

<sect>Vorgeschichte

<p><sq/A human year is about five Internet years/, meint der frühere
Netcom-Marketingmann John Zeisler.  Dieses Zeitmaß zugrunde gelegt,
wären Bund und Länder schon seit mehr als sieben Internet-Jahren
dabei, einen Rechtsrahmen für <sq/Multimedia/ zu zimmern, und zudem
mit zweifelhaftem Erfolg.  Die Gesetzgebungsverfahren sind zwar
inzwischen weit fortgeschritten, sie haben jedoch zur Klärung der
Rechtslage wenig beitragen können.  Der Hamburger Justizsenator und
Medienrechtler Wolfgang Hoffmann-Riem meinte jüngst gar, ihm sei es
<sq/nicht gelungen, die Geltungsbereiche dieser Regeln zu erkennen/
(epd medien 5/1997).

Die heutige Konfusion geht zurück auf die Ausgangssituation am Ende
des Jahres 1995.  Damals hatte der Anfang 1995 von Bundeskanzler Kohl
einberufene Technologierat seinen <htmlurl
url="http://www.iid.de/rat/feststellungen/initiative/index.html"
name="Bericht"> vorgelegt und darin empfohlen, ein <sq>national
einheitliches Medienordnungsrecht</sq> zu schaffen, um zu einer
<sq>freien Entfaltung der Marktkr&auml;fte</sq> bei den neuen Medien
zu gelangen.  Gegen die Länderkompetenzen zielte der Vorschlag, den
stets umstrittenen <em/Rundfunkbegriff/ durch einen
bundesgesetzlichen Ordnungsrahmen möglichst eng zu fixieren und so das
Gewicht der Länder zu verringern.

Die Medienpolitiker der Länder protestierten umgehend und heftig gegen
dieses Ansinnen und gaben eine Überarbeitung des <htmlurl
url="http://www.kanzlei.de/btxv.htm" name="Btx-Staatsvertrages">
in Auftrag, der selbst ein Relikt aus einem ähnlich gelagerten Streit
Anfang der 80er Jahre ist.  Seinerzeit hatten die Länder sich gegen
den Bund durchgesetzt, der Bildschirmtext als Annex der
Fernmeldetechnik und daher Gegenstand der Bundesgesetzgebung sehen
wollte.  Der inzwischen längst veraltete Btx-Staatsvertrag soll nun
durch einen <sq/Staatsvertrag über Mediendienste/ abgelöst werden.
Trug der erste <htmlurl
url="http://www.bayern.de/Politik/Pressemitteilungen/1996/03-15.html"
name="Entwurf"> vom vergangenen Frühjahr noch allzu deutlich die Züge
des Btx-Staatsvertrages, so ist zwischenzeitlich die schubladenhafte
Rollenverteilung zwischen Teilnehmern, Anbietern und Betreibern etwas
aufgeweicht worden, wie sie, für den Bildschirmtext typisch, sich auch
im Vertrag fand.  Im Dezember stimmte die Ministerpräsidentenkonferenz
dem <htmlurl url="http://www.kanzlei.de/mmstv.htm" name="Entwurf vom
20. November"> im Grundsatz zu.

Gleiches tat das Bundeskabinett mit dem Entwurf eines <sq><htmlurl
url="http://www.iid.de/rahmen/iukdgk.html" name="Informations- und
Kommunikationsdienste-Gesetzes"></sq> (IuKDG) aus dem Hause des
Forschungsministers Jürgen Rüttgers.  Der hatte, marketingmäßig besser
beraten als die Länder, im Mai ein als <sq><htmlurl
url="http://www.iid.de/rahmen/eckwerte_bmbf.html"
name="Eckpunkte"></sq> betiteltes Papierchen präsentiert und darin die
multimediale <sq/Gewerbefreiheit/ ausgerufen.  Demgegenüber erschienen
die Länder plötzlich als regelungswütig und kleinkariert, obwohl deren
Regelungsabsichten sich in der Substanz vom erst im Juni vorgelegten
Rüttgers-Entwurf nur unwesentlich unterschieden. In zähen Gesprächen
arbeiteten Bund und Länder bis zum Spätherbst an Kompromißentwürfen.

<sect>Zulassungsfreiheit und gesetzliche Verantwortung

<p>Kern des anhaltenden Streits sind also nicht die geplanten
Regelungen, sondern die Frage, wer für was zuständig ist.  Im
Mittelpunkt der Auseinandersetzungen steht das <sq/Teledienstegesetz/,
eines der drei neuen Gesetzeswerke, die der Bund plant.  Unter dem
Kürzel IuKDG firmiert ein Paket, das Rüttgers' Referenten aus
insgesamt drei Gesetzen und sechs Änderungen vorhandener Gesetze
geschnürt haben.  Der im Herbst gefundenen Kompromißformel zufolge
wollen die Länder im Mediendienstestaatsvertrag <sq/an die
Allgemeinheit gerichtete/ elektronische Informations- und
Kommunikationsdienste regeln, während das Teledienstegesetz des Bundes
für vergleichbare Dienste zuständig sein soll, wenn sie für eine
<sq/individuelle Nutzung/ bestimmt sind.

Die durch solche butterweichen Abgrenzungskriterien zu erwartenden
Schwierigkeiten in der Rechtspraxis sollen dadurch entschärft werden,
daß die beiden Gesetzeswerke in zentralen Passagen weitgehend
wortgleich formuliert wurden.  So sieht inzwischen keiner der beiden
Entwürfe mehr eine Zulassungs- oder Anmeldepflicht vor.  Und auch die
Regeln zur Verantwortlichkeit sind nahezu identisch, müssen jedoch als
dürftig und wenig hilfreich eingestuft werden.  Um festzustellen, daß
Anbieter für eigene Inhalte <sq/nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich/ sind, bedürfte es keiner neuen Rechtstexte.

Als Antwort auf die überaus heikle Frage hingegen, wieweit die
Anbieter eines Dienstes für <em/fremde/ Inhalte verantwortlich sind,
haben Bund wie Länder nur einen Gummiparagraphen zu bieten:  <sq/Wenn
sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich
und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern/, dann trifft sie die
gesetzliche Verantwortung.  Inwieweit sich daraus im Alltag des
Internets eine umfassende Kontrollpflicht für Provider ergeben würde,
ist noch nicht abzusehen und dürfte weitgehend der konkreten
Rechtssprechung überlassen bleiben.  Sofern lediglich der Zugang zur
Nutzung vermittelt wird, stellt das Gesetz die Anbieter von eigener
Verantwortung für fremde Dienste frei.

Das schmale Teledienstegesetz enthält daneben nur noch eine Art
<sq/Impressumspflicht/ für Anbieter.  Der Staatsvertragsentwurf der
Länder unternimmt hingegen den Versuch, althergebrachte Regelungen des
Presserechts wie Sorgfaltspflicht, Trennung von Bericht und Kommentar,
Gegendarstellungsrechte, Werbebestimmungen oder Auskunftsrechte
gegenüber Behörden in die Welt der <sq/Mediendienste/ zu übertragen.
Dazu kommen Regeln für den Jugendschutz, ähnlich denen, die der Bund
ins Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufnehmen
will (<htmlurl url="http://www.iid.de/rahmen/iukdgk.html#art6"
name="Artikel 6"> IuKDG).

Die Länder planen jedoch, über die bundesgesetzlichen Regelungen
hinauszugehen und nicht nur Angebote zu untersagen, die nach dem
<em/Strafgesetzbuch/ ohnehin strafbar sind, sondern auch
jugendgefährdende Inhalte zu verbieten, solange nicht durch Sendezeit
oder andere Mittel dafür gesorgt ist, daß Jugendliche sie
<sq/üblicherweise/ nicht zu Gesicht bekommen.  Der Bund will
demgegenüber nur das gewohnte Verfahren der <em/Indizierung/ auf die
neuen Medien ausdehnen.

<sect>Datenschutz und Signaturgesetz

<p> Weitreichende Übereinstimmung herrscht hingegen auch bei den
Datenschutz-Vorschriften im <htmlurl
url="http://www.iid.de/rahmen/iukdkg.html#art2"
name="Teledienstedatenschutzgesetz"> (Artikel 2 IuKDG) und im III.
Abschnitt des Mediendienste-Staatsvertrags.  Neben den herkömmlichen
Schutzvorschriften für personenbezogene Daten sowie Bestands-,
Nutzungs- und Abrechnungsdaten, schreiben beide Entwürfe die
Möglichkeit vor, die neuen Dienste <em/anonym/ oder mittels Pseudonym
verschleiert zu nutzen und zu bezahlen.  <em/Nutzungsprofile/ dürfen
nur über Pseudonyme erhoben werden und nicht mit persönlichen Daten
des Pseudonymträgers zusammengeführt werden.  Die Nutzer erhalten
Auskunftsrechte über alle Daten, die über sie gespeichert werden.

Die digitale Unterschrift, im Alltag der Computernutzung bislang
nur ansatzweise präsent, soll mit dem neuen <htmlurl
url="http://www.iid.de/rahmen/iukdgk.html#art3" name="Signaturgesetz">
(Artikel 3 IuKDG) einen rechtlichen Rahmen erhalten.  Der
Gesetzentwurf basiert auf Authentifizierungsverfahren mit öffentlichen
und privaten Signaturschlüssel-Paaren, schreibt jedoch kein konkretes
Verfahren vor.  Es ist vorgesehen, Lizenzen für
<em/Zertifizierungsstellen/ zu vergeben, von denen die Zuordnung
öffentlicher Schlüssel zu Personen bestätigt wird.  Das Signaturgesetz
wird es möglich machen, <em/rechtlich verbindliche/ digitale
Unterschriften zu leisten, und ist die einzige wirkliche Innovation in
all den neuen Rechtswerken.

<sect>Allgemeine Unzufriedenheit

<p>Es kommt nicht allzuoft vor, daß sich Kritik aus dem grünen Lager
mit nahezu gleichlautender aus dem Unternehmerlager trifft.  Die
Medienpolitiker von Bündnis90/Grüne geißeln die <sq/willkürliche/
Trennung zwischen zwischen <sq/Telediensten/, die das IuKDG regeln
soll, und <sq/Mediendiensten/, die unter den Länderstaatsvertrag
fallen würden, ebenso wie die Trennung zwischen Mediendienste- und
Rundfunkstaatsvertrag (epd medien 13/1997).  Der Verband Privater
Rundfunk und Telekommunikation (VPRT) beklagt die anhaltende
<sq/völlige Rechtsunsicherheit/ in Regulierungsfragen und die noch
immer ungeklärten Zuständigkeiten.  Nachdem der Bund im
Teledienstegesetz den Geltungsbereich des Mediendienste-Staatsvertrags
der Länder nicht mehr ausdrücklich ausschließe, seien <sq/keinerlei
Abgrenzungen/ zwischen den Entwürfen mehr erkennbar.

Die schärfste und zugleich am weitesten verbreitete Kritik richtet
sich also nicht gegen die <em/Substanz/ der geplanten Regulierung,
sondern gegen das <em/Verfahren/, mit dem Bund und Länder das Prinzip
des Föderalismus <it/ad absurdum/ geführt haben.  Von einem
<em/einheitlichen Kommunikationsrecht/, zu Beginn des vergangenen
Jahres von Experten jeglicher Couleur gefordert (vgl. <cite
id="Technorat:1995">, <cite id="Hege:1996">, <cite
id="Stammler:1996">, <cite id="Glotz/Thomas:1996"> u.a.), ist das Land
weiter denn je entfernt.  Dabei war die Gelegenheit günstig wie
selten.

Ende Januar verabschiedete der US-Kongreß den <it><htmlurl
url="ftp://ftp.loc.gov/pub/thomas/c104/s652.enr.txt"
name="Telecommunications Act of 1996"></it>.  Der amerikanischen
Regulierungstradition folgend, bietet er ein Vorbild für ein solches
einheitliches Rahmenwerk.  Gleichzeitig wurde in Deutschland nicht nur
das neue <em><htmlurl
url="http://www.bundesregierung.de/inland/ministerien/post/tkg.html"
name="Telekommunikationsgesetz"></em> (Tk-Gesetz) beraten, sondern
auch über eine Novellierung des <em/Rundfunkstaatsvertrages/
debattiert.  Damit standen die beiden Eckwerke der Medien- und
Telekommunikationsgesetzgebung auf dem legislativen Prüfstand.  Es
hätte sich angeboten, nach dem Vorbild der <it><htmlurl
url="http://www.fcc.gov" name="Federal Communications
Commission"></it> eine neue Bundesbehörde mit einheitlichen
Kompetenzen für die Regulierung von Medien und Telekommunikation zu
schaffen.  In jedem Fall aber hätte eine <em/Zersplitterung/ der
Zuständigkeiten, wie sie nun ins Haus steht, vermieden werden müssen.

Zwar korrespondiert es mit der im Zuge der Digitalisierung zunehmenden
Komplexität von Medien- und Telekommunikationssystemen, neue Gesetze
zwecks Regulierung einzuführen; gleichzeitig erhöht sich aber auch
deren wechselseitige Interdependenz und erschwert damit die Abgrenzung
zwischen den beiden Politikfeldern.  Mit dem Übergang zum digitalen
Zeitalter ist immer seltener entscheidbar, welche der beiden Politiken
jeweils <sq/zuständig/ ist.  Der Medienstaatsvertrag in der
vorliegenden Fassung ist ein einziges Rückzugsgefecht einer Form von
Regulierung, die von Auflösung bedroht ist:  der Medienaufsicht als
<em/Wertentscheidung/, mit der knappe Ressourcen nicht durch
wirtschaftlich-monetäre, sondern durch hoheitlich verfaßte
gesellschaftlich-politische Allokationsverfahren und nach inhaltlichen
Kriterien vergeben werden. 

Medien- und Kommunikationspolitik sollte künftig daran arbeiten, den
<em/Zugang zu den Infrastrukturen/ offen zu halten, der im digitalen
Zeitalter zur entscheidenden Hürde wird, wichtiger als der Zugang zu
speziellen Angeboten.  Dies muß nicht zwangsläufig eine Bundesaufgabe
sein und die Länder zur medien- und telekommunikationspolitischen
Kapitulation zwingen.  Projekte wie <htmlurl
url="http://www.bayern.de/BayernOnline/bayernnetz-fragen.html"
name="BayernOnline"> zeigen deutlich, welche Bedeutung die Länder
gerade bei Fragen des freien und allgemeinen Zugangs haben können.

Diese künftig essentiellen Probleme werden jedoch, von allgemein
gehaltenen Formeln abgesehen, weder im neuen Rundfunkstaatsvertrag
noch in den beiden Multimedia-Gesetzeswerken adressiert.  Mit dem
Zugang zur Telekommunikationsinfrastruktur allein, im neuen Tk-Gesetz
umfangreich und differenziert geregelt, ist es nicht getan.
Zugangsfragen sind stets dreifaltig, handeln vom Zugang <em/bestimmter
Inhalte/ ebenso wie vom Zugang <em/als Anbieter/ und <em/als
Konsument/.  Mit dem staatlichen Verzicht auf Anmeldung oder
Zulassung, obgleich nicht falsch, ist keine dieser Fragefacetten
beantwortet.  

Eine Klausel, die im früheren Länderentwurf noch enthalten war, wurde
inzwischen gestrichen:  Sie hätte marktbeherrschende Anbieter von
Telekommunikations- und Mediendiensten dazu verpflichtet, anderen zu
gleichen Bedingungen Zugang zu gewähren.  Ungeregelt bleiben nun auch
diverse Fragen, die an der juristischen Schnittstelle zwischen
Telekommunikations- und Medienrecht liegen:  Die <em/Neutralität
technischer Dienstleistungen/ gegenüber Inhaltsanbietern thematisieren
Bund und Länder nun ebensowenig wie die Fragen der
<em/Zusammenschaltung/ von Medien- und Telediensten.  Ein
Zusammenschaltungsrecht wird es nur im Telekommunikationsrecht geben,
eine Neutralität der Dienstleister nur im Rundfunkstaatsvertrag.  Die
Trennung dieser beiden Sphären wandelt sich immer mehr von der
Problemlösung zum Problem, das durch die neuen Gesetze nicht gelöst,
sondern noch verschärft wird.

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